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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.03.2005
Aktenzeichen: 1Z BR 116/04
Rechtsgebiete: KostO, ZPO
Vorschriften:
KostO § 31 | |
ZPO § 148 | |
ZPO § 252 |
2. Bei einer Zwischenentscheidung des Landgerichts in einem Geschäftswertfestsetzungsverfahren handelt es sich um eine Entscheidung in erster Instanz.
Gründe:
I.
In der den Nachlass der am 7.12.1992 verstorbenen Erblasserin betreffenden Nachlasssache setzte das Landgericht im Beschluss vom 19.12.1997 den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens erstmalig fest. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 14 hin hob das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 21.7.1998 den angegriffenen Beschluss auf und verwies das Verfahren insoweit an das Landgericht zurück. Mit Beschluss vom 1.12.2004 setzte das Landgericht das Verfahren auf Festsetzung des Geschäftswerts bis zum rechtskräftigen Abschluss eines zwischen den Beteiligten zu 1 bis 13 und der Beteiligten zu 14 anhängigen Verfahrens aus, das einen in den Nachlass fallenden Pflichtteilsanspruch betrifft. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 9.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft.
§ 31 KostO in der hier anwendbaren Fassung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.2004 (BGBl I S. 718), der, zum Teil unter Verweisung auf § 14 KostO, das Verfahren zur Festsetzung des Geschäftswerts eigenständig und unabhängig von dem Verfahren der Hauptsache regelt (vgl. BT-Drs. 15/1971 S. 156, 234), enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Aussetzung dieses Verfahrens. Mangels entsprechender Sondervorschriften kann der allgemeine, in § 148 ZPO enthaltene Grundsatz herangezogenen werden. Danach ist eine Aussetzung des Verfahrens als zulässig anzusehen, wenn Vorgreiflichkeit gegeben ist, d.h. die das Verfahren beendende Entscheidung von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, und wenn die Aussetzung den Verfahrensbeteiligten zumutbar ist (vgl. zur ähnlichen Problematik im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit BayObLG FamRZ 1967, 684; 1969, 676; Bassenge/Herbst/Roth FGG 10. Aufl. § 12 Rn. 21).
Gegen den Aussetzungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde gegeben. Im Geschäftswertfestsetzungsverfahren findet auch gegen die Hauptsacheentscheidung die Beschwerde statt (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 KostO). Im Übrigen entspricht eine solche Handhabung dem in anderen Verfahren entwickelten Grundsatz, dass hinsichtlich der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen Beschlüsse, die in entsprechender Anwendung von ZPO-Vorschriften erlassen worden sind, auf die einschlägigen Vorschriften der ZPO zurückgegriffen werden kann (vgl. für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit BayObLGZ 2002, 89 und 147; OLG Düsseldorf, FGPrax 2003, 283). Nach der ZPO ist gegen den in erster Instanz erlassenen Aussetzungsbeschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (§§ 148, 252 ZPO).
Der Aussetzungsbeschluss ist hier in erster Instanz ergangen. Daran ändert nichts, dass das Landgericht den Geschäftswert für ein Beschwerdeverfahren festzusetzen hat. Denn die Kostenordnung behandelt das Verfahren zur Festsetzung des Geschäftswerts als eigenständiges, vom Hauptsacheverfahren losgelöstes Verfahren. Deshalb ist auch die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren als Erstbeschwerde anzusehen (st. Rspr., BayObLGZ 2003, 87; BayObLG Beschluss vom 26.11.2003 AZ. 3Z BR 206/03; vgl. nunmehr auch Rohs/Wedewer/Waldner KostO § 31 Rn. 23 mwN. zum Streitstand). Folgerichtig handelt es sich auch bei der gegen eine Zwischenentscheidung in diesem Geschäftswertfestsetzungsverfahren gerichteten (sofortige) Beschwerde um eine Erstbeschwerde. Auf die Frage, ob gegen eine im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung nur die der Zulassung bedürftige weitere Beschwerde gegeben wäre, kommt es daher nicht an.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:
Das zwischen den Beteiligten zu 1 bis 13 und der Beteiligten zu 14 anhängige Verfahren über die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs der Erblasserin in Höhe der Hälfte des Nachlassvermögens ihrer vorverstorbenen Tochter, die von der Beteiligten zu 14 beerbt wurde, sei für dieses Verfahren vorgreiflich: Es seien die gleichen Personen beteiligt, die Höhe des auf die Beteiligten zu 1 bis 13 übergegangenen Pflichtteilsanspruch der Erblasserin stehe erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens verbindlich fest. Die Aussetzung dieses Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des über die Höhe des Pflichtteilsanspruches anhängigen Verfahrens erscheine geboten und veranlasst.
b) Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
aa) Das Geschäftswertfestsetzungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO vorliegen und die Aussetzung den Beteiligten zumutbar ist.
bb) Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Aussetzung des Geschäftswertfestsetzungsverfahrens wegen eines anhängigen Verfahrens über die Höhe des zum Nachlass gehörenden Pflichtteilsanspruchs zu Recht für zulässig erachtet. Aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen einer Aussetzung entsprechend § 148 ZPO gegeben. Die Entscheidung über die Höhe des Geschäftswerts hängt vom Bestehen und der Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Erblasserin gegen die Beteiligte zu 14, also von einem Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zu 1 bis 13 einerseits und der Beteiligten zu 14 andererseits ab, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist.
cc) Die Aussetzung liegt im Ermessen des Erstrichters. Vom Beschwerdegericht kann die Ausübung des Ermessens nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich auf die Einhaltung der Grenzen des Ermessens und Ermessensfehlgebrauch (vgl. MünchKomm/Feiber ZPO 2. Aufl. § 252 Rn. 5, 6; Musielak/Stadler ZPO 4. Aufl. § 252 Rn. 4). Ein solcher Ermessensfehler des Landgerichts ist hier nicht ersichtlich. Die Aussetzung ist trotz der seit der Entscheidung in der Hauptsache verstrichenen Zeit noch nicht unzumutbar. Die Beschwerdeführer haben zunächst selbst die Aussetzung angeregt, auch ist die Höhe der zu erstattenden Gebühren nicht so hoch, dass die Beschwerdeführer durch ein gewisses, wenn auch zeitlich begrenztes weiteres Zuwarten über Gebühr belastet würden.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 31 Abs. 5 KostO).
Ende der Entscheidung
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